
In der Umsatzsteuer wird es kรผnftig auch fรผr Unternehmen, die ihren Firmensitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, mรถglich sein, auf Antrag die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Wichtig ist, dass der Firmensitz in einem EU-Mitgliedstaat liegt. Eine bloรe Betriebsstรคtte in der EU reicht nicht aus. Unternehmer:innen aus anderen EU-Staaten mรผssen neben der Einhaltung der nationalen Umsatzgrenze auch weitere Voraussetzungen erfรผllen, um von der Steuerbefreiung profitieren zu kรถnnen. Dazu gehรถrt, dass der gesamte Jahresumsatz innerhalb der EU sowohl im vorangegangenen als auch im aktuellen Kalenderjahr EUR 100.000,- nicht รผberschreitet.
Daneben erfรคhrt die nationale Kleinunternehmerbefreiung auch hinsichtlich Umsatzgrenze und Toleranzregelung รnderungen. Bisher galt die Umsatzgrenze von EUR 35.000,- als Nettogrenze. Mit 01.01.2025 wird diese Grenze auf eine Bruttogrenze von EUR 55.000,- umgestellt. Diese Grenze darf weder im laufenden noch im vorangegangenen Kalenderjahr รผberschritten werden. Bei einer รberschreitung von nicht mehr als 10 % dรผrfen die Rechnungen bis Jahresende ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden. Umsatzsteuerpflicht gilt ab dem Folgejahr. Wird die 10 %-ige Toleranzgrenze (Umsatz iHv. EUR 60.500,-) รผberschritten, sind alle Umsรคtze ab dem Zeitpunkt der รberschreitung steuerpflichtig. Zuvor erzielte Umsรคtze bleiben steuerfrei.
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