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Neue Regelungen zu Fahrtkosten und Kilometergeld: Einfรผhrung der Fahrtkostenersatz- und Kilometergeldverordnung

Online seit 20. November 2024, Lesedauer: 3 Min.

Mit 1. Januar 2025 treten zwei Verordnungen in Kraft, die die Abgeltung von Fahrtkosten und Kilometergeld grundlegend neu regeln: die Fahrtkostenersatzverordnung (FKE-VO) und die Kilometergeldverordnung (KmG-VO). Beide Regelungen schaffen klare Richtlinien und Transparenz fรผr steuerliche Vergรผnstigungen bei beruflich veranlassten Fahrten und betreffen sowohl Arbeitgeber:innen, die Fahrtkosten steuerfrei vergรผten mรถchten, als auch Arbeitnehmer:innen und Selbstรคndige, die ihre Fahrten steuerlich geltend machen wollen. Wรคhrend die FKE-VO insbesondere fรผr Dienstreisen und berufliche Fahrten gilt, richtet sich die KmG-VO primรคr an Selbstรคndige und Arbeitnehmer:innen, die Werbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ansetzen.

Fahrtkostenersatzverordnung (FKE-VO)

Die FKE-VO, verรถffentlicht im Bundesgesetzblatt II Nr. 288/2024, gilt fรผr Dienstreisen und berufliche Fahrten von Dienstnehmer:innen ab dem 01.01.2025. Sie kommt zur Anwendung, wenn der/die Arbeitgeber:in nicht die tatsรคchlichen Kosten fรผr von Dienstnehmer:innen erworbene Fahrkarten fรผr Massenbefรถrderungsmittel ersetzt. Die Verordnung bietet zwei Mรถglichkeiten fรผr die steuerfreie Vergรผtung von Fahrtkosten, wobei die jรคhrliche Obergrenze bei EUR 2.450,- liegt:

1. Befรถrderungszuschuss gemรครŸ ยง 7 Abs. 5 der Reisegebรผhrenvorschrift (RGV):

  • EUR 0,50 pro Kilometer fรผr die ersten 50 km,
  • EUR 0,20 pro Kilometer fรผr die nรคchsten 250 km,
  • EUR 0,10 pro Kilometer fรผr jeden weiteren Kilometer.

Der max. steuerfreie Betrag pro Wegstrecke betrรคgt dabei EUR 109,-.

2. Fiktive Kosten fรผr das gรผnstigste Massenbefรถrderungsmittel:

Hierbei wird der Betrag angesetzt, der fรผr die gรผnstigste regulรคre Fahrkarte (z. B. ร–BB-Ticket 2. Klasse, jedoch nicht Sparschiene-Tickets) anfรคllt.

Die erwรคhnten Alternativen sind nicht nur in der Personalverrechnung, sondern auch fรผr den Bereich der Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung anwendbar (also fรผr beruflich veranlasste Reisen, allerdings nicht fรผr die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstรคtte).

Kilometergeldverordnung (KmG-VO)

Die neue KmG-VO, verรถffentlicht im Bundesgesetzblatt II Nr. 289/2024, regelt die pauschale Abgeltung von Aufwendungen fรผr betriebliche oder berufliche Fahrten ab dem 01.01.2025. Die neue Verordnung gilt nicht fรผr die Personalverrechnung, sondern bezieht sich auf die Geltendmachung von Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Betriebsausgaben fรผr Selbstรคndige. Wesentliche Punkte der Verordnung sind:

  • Die Verordnung umfasst die Nutzung von Pkw, Kombinationskraftwagen, Motorrรคdern, Motorfahrrรคdern sowie Fahrrรคdern.
  • Der Kilometergeldsatz betrรคgt einheitlich EUR 0,50 pro Kilometer fรผr Pkw, Motorrรคder und Fahrrรคder.
  • Fรผr die steuerfreie Berรผcksichtigung ist ein Fahrtenbuch oder eine vergleichbare Dokumentation erforderlich, die mind. Datum, Kilometerstand, gefahrene Tageskilometer, Start- und Zielort sowie den Zweck der Fahrt enthรคlt.
  • Das Kilometergeld deckt sรคmtliche Aufwendungen wie Abschreibung, Treibstoff, Service- und Reparaturkosten, Steuern, Gebรผhren, Versicherungen und Finanzierungskosten ab.

Zu beachten ist, dass die steuerfreie pauschale Berรผcksichtigung nur fรผr Fahrzeuge zulรคssig ist, die nicht dem Betriebsvermรถgen zuzurechnen sind. Zudem gelten Kilometerhรถchstgrenzen von 30.000 km fรผr Pkw, Kombinationskraftwagen, Motorrรคder und Motorfahrrรคder sowie 3.000 km fรผr Fahrrรคder.

Unser Fazit:
Die Einfรผhrung der FKE-VO und KmG-VO bringt klare und einheitliche Regelungen fรผr die steuerfreie Vergรผtung von Fahrtkosten und Kilometergeld. Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen sollten mit den neuen Bestimmungen vertraut machen, um die Vorteile optimal nutzen zu kรถnnen. Fรผr weiterfรผhrende Informationen und individuelle Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfรผgung.
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