
Mit 1. Januar 2025 treten zwei Verordnungen in Kraft, die die Abgeltung von Fahrtkosten und Kilometergeld grundlegend neu regeln: die Fahrtkostenersatzverordnung (FKE-VO) und die Kilometergeldverordnung (KmG-VO). Beide Regelungen schaffen klare Richtlinien und Transparenz fรผr steuerliche Vergรผnstigungen bei beruflich veranlassten Fahrten und betreffen sowohl Arbeitgeber:innen, die Fahrtkosten steuerfrei vergรผten mรถchten, als auch Arbeitnehmer:innen und Selbstรคndige, die ihre Fahrten steuerlich geltend machen wollen. Wรคhrend die FKE-VO insbesondere fรผr Dienstreisen und berufliche Fahrten gilt, richtet sich die KmG-VO primรคr an Selbstรคndige und Arbeitnehmer:innen, die Werbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ansetzen.
Die FKE-VO, verรถffentlicht im Bundesgesetzblatt II Nr. 288/2024, gilt fรผr Dienstreisen und berufliche Fahrten von Dienstnehmer:innen ab dem 01.01.2025. Sie kommt zur Anwendung, wenn der/die Arbeitgeber:in nicht die tatsรคchlichen Kosten fรผr von Dienstnehmer:innen erworbene Fahrkarten fรผr Massenbefรถrderungsmittel ersetzt. Die Verordnung bietet zwei Mรถglichkeiten fรผr die steuerfreie Vergรผtung von Fahrtkosten, wobei die jรคhrliche Obergrenze bei EUR 2.450,- liegt:
1. Befรถrderungszuschuss gemรคร ยง 7 Abs. 5 der Reisegebรผhrenvorschrift (RGV):
Der max. steuerfreie Betrag pro Wegstrecke betrรคgt dabei EUR 109,-.
2. Fiktive Kosten fรผr das gรผnstigste Massenbefรถrderungsmittel:
Hierbei wird der Betrag angesetzt, der fรผr die gรผnstigste regulรคre Fahrkarte (z. B. รBB-Ticket 2. Klasse, jedoch nicht Sparschiene-Tickets) anfรคllt.
Die erwรคhnten Alternativen sind nicht nur in der Personalverrechnung, sondern auch fรผr den Bereich der Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung anwendbar (also fรผr beruflich veranlasste Reisen, allerdings nicht fรผr die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstรคtte).
Die neue KmG-VO, verรถffentlicht im Bundesgesetzblatt II Nr. 289/2024, regelt die pauschale Abgeltung von Aufwendungen fรผr betriebliche oder berufliche Fahrten ab dem 01.01.2025. Die neue Verordnung gilt nicht fรผr die Personalverrechnung, sondern bezieht sich auf die Geltendmachung von Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Betriebsausgaben fรผr Selbstรคndige. Wesentliche Punkte der Verordnung sind:
Zu beachten ist, dass die steuerfreie pauschale Berรผcksichtigung nur fรผr Fahrzeuge zulรคssig ist, die nicht dem Betriebsvermรถgen zuzurechnen sind. Zudem gelten Kilometerhรถchstgrenzen von 30.000 km fรผr Pkw, Kombinationskraftwagen, Motorrรคder und Motorfahrrรคder sowie 3.000 km fรผr Fahrrรคder.
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