
Das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) hat im September 2024 die AFRAC-Stellungnahme 40 verรถffentlicht, die die Bilanzierung hybrider Finanzinstrumente nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) neu regelt. Diese Stellungnahme ersetzt die bisher geltende Stellungnahme des Fachsenats fรผr Unternehmensrecht der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprรผfer:innen KFS/RL 13 und bringt im Detail wesentliche รnderungen mit sich.
Hybride Finanzinstrumente kombinieren Merkmale von Eigen- und Fremdkapital und positionieren sich somit zwischen diesen beiden Kategorien. Typische Beispiele sind Genussrechte, stilles Gesellschafterkapital oder partiarische Darlehen. Die korrekte bilanzielle Einordnung dieser Instrumente ist entscheidend fรผr die Darstellung der Finanzlage eines Unternehmens.
Die neue AFRAC-Stellungnahme 40 bringt im Vergleich zur KFS/RL 13 erhebliche รnderungen mit sich, insbesondere in Bezug auf die Kriterien zur Qualifikation als Eigenkapital, die Kapitalerhaltung und den Anwendungsbereich.
Wรคhrend KFS/RL 13 die Kriterien Nachrangigkeit, Erfolgsabhรคngigkeit der Vergรผtung und Teilnahme am Verlust bis zur vollen Hรถhe vorsah, werden diese in AFRAC 40 prรคzisiert und erweitert. AFRAC 40 legt den Schwerpunkt auf Nachrangigkeit, Kapitalerhaltung bei Vergรผtung und Rรผckzahlung sowie auf eine unbefristete Kapitalรผberlassung. Diese Neudefinition hebt die Bedeutung des Glรคubigerschutzes und der Kapitalerhaltung stรคrker hervor.
Nach AFRAC 40 ist eine Rรผckzahlung nur zulรคssig, wenn das formelle Eigenkapital nach Rรผckzahlung mind. der Summe der gegen Ausschรผttungen besonders geschรผtzten Eigenkapitalbestandteile entspricht. Damit zeigt AFRAC 40 Flexibilitรคt, indem es beidseitige ordentliche Kรผndigungsrechte fรผr hybride Finanzinstrumente erlaubt, sofern die Kapitalerhaltung gewรคhrleistet ist. Im Gegensatz dazu schlieรt KFS/RL 13 eine ordentliche Kรผndigung generell aus.
Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass hybride Finanzinstrumente bei Erfรผllung der kumulativen Kriterien (Nachrangigkeit, Kapitalerhaltung bei Vergรผtung und Rรผckzahlung sowie Unbefristetheit) als Teil des bilanziellen Eigenkapitals ausgewiesen werden. Dies bedeutet, dass sie nicht mehr als Sonderposition zwischen Eigen- und Fremdkapital erscheinen, sondern klar als Teil des bilanziellen Eigenkapitals ausgewiesen sind.
Die AFRAC-Stellungnahme 40 ist auf Geschรคftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Unternehmen sollten sich daher frรผhzeitig mit den neuen Anforderungen vertraut machen, um eine reibungslose Umstellung sicherzustellen.
โ*โ zeigt erforderliche Felder an
